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» Danke für die Hilfe, die wir in Tannheim erfahren durften. Wir sind von eurer Klinik rundum begeistert. Durch Gespräche, Therapien und Anwendungen sind wir zur Ruhe gekommen, konnten uns als Familie neu finden. Wir konnten seit langem einmal unsere Sorgen vergessen.

Familie Hajanec (Foto oben)


zuwendung
 

 

» Liebevolle Zuwendung geben. Den Kindergarten unserer Klinik besuchen gesunde, kranke und schwerkranke Kinder. Alle sollen am fröhlichen Miteinander Anteil haben.


 





 



 

Positionspapier zur Familienorientierten Rehabilitation

Die Fach- und Spitzenverbände der Krankenkassen und der Rentenversicherer haben ein "Positionspapier zur Familienorientierten Rehabilitation" erarbeitet. Dieses zunächst auf krebskranke Kinder beschränkte Positionspapier findet gemäß einem Schreiben des Vdak an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 30. Juni 2003 auch Anwendung auf Herzerkrankungen und Mukoviszidose.

 

Der Vdak – Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. – betont:


mit Bezugnahme auf ein Schreiben der Deutschen Kinderkrebsnachsorge vom 09.04.2003 nehmen wir nachfolgend Stellung zugleich im Namen

  • des AOK-Bundesverbandes,
  • des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen,
  • des IKK-Bundesverbandes,
  • des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen,
  • der Bundesknappschaft sowie
  • der See-Krankenkasse



An der Entwicklung des Positionspapiers zur Familienorientierten Rehabilitation bei krebskranken Kindern waren die Spitzenverbände der Krankenkassen, aber auch Vertreter einzelner Rentenversicherungsträger aktiv beteiligt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben ihren Mitgliedern empfohlen, dieses Positionspapier bei der Prüfung von Leistungsanträgen auf eine Familienorientierte Rehabilitation als Arbeitshilfe zu verwenden.

Insbesondere die unter Ziffer 5 und 6 des Positionspapiers aufgeführten medizinischen und psychosozialen Indikationskriterien für Eltern und Geschwisterkinder können auch bei der Familienorientierten Rehabilitation anderer Erkrankungen, insbesondere angeborene oder erworbene Herzerkrankungen sowie Mukoviszidose, analog angewendet werden.

In der Praxis bestehen nach wie vor Probleme im Verhältnis zur Rentenversicherung, da einige Rentenversicherungsträger keine Maßnahmen der familienorientierten Rehabilitation bewilligen. Vielmehr wird eine individuelle Prüfung der Leistungsvoraussetzungen bei jedem einzelnen Familienmitglied vorgenommen (Rehabilitationsfähigkeit, -bedürftigkeit und -prognose).

Da diese Verfahrensweise bei den Sozialdiensten vor Ort bekannt ist, erfolgt vielfach eine Antragstellung bei den Krankenkassen, obwohl ein gleichrangiger Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse und der Rentenversicherung besteht.

Wir gehen davon aus, dass das BMGS zu diesem Themenkomplex den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger bereits um Stellungnahme gebeten hat.

Eine Änderung des § 1 Abs. 3 SGB V, wie von der Deutschen Kinderkrebsnachsorge vorgeschlagen, halten wir nicht für erforderlich. Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften reichen aus, um im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung in Bezug auf die familienorientierte Rehabilitation treffen zu können.


Mit freundlichen Grüßen

in Vertretung

Edelinde Eusterholz

30. Juni 2003

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